Warum brauche ich einen Immobilienverwalter?

Die Wohnungseigentumsverwaltung unterliegt dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und ist daher von einer reinen Mietverwaltung in Ihrer Bedeutung und den unmittelbaren Aufgaben zu unterscheiden. Das BGB schreibt im Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht unter §20 Abs(2) die Bestellung eines Verwalters vor.

Eine Hausverwaltung für Mietshäuser oder Wohnungen beschäftigt sich mit der Verwaltung von vermieteten Wohnhäusern, in den meisten Fällen Mehrparteienhäuser, Wohnanlagen, Eigentumswohnungen und Gewerbeobjekte. Die Haus- oder Immobilienverwaltung darf auf keinen Fall mit dem Hausmeister verwechselt werden. Während die Verwaltung vornehmlich administrative Aufgaben wahrnimmt, übt der Hausmeister operative Aufgaben aus.

Für die Aufgaben des Immobilienverwalters gibt es keinen gesetzlich definierten "Katalog". Sie leiten sich in erster Linie aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem/den Eigentümer/n und der Hausverwaltung ab. Grundsätzlich wird zwischen der kaufmännischen und der technischen Hausverwaltung unterschieden.

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist im Gegensatz zur Hausverwaltung im Sinne der "Mietverwaltung" strikt zu trennen.

Gerne erklären wir ihnen die Besonderheiten des WEG Gesetzes im Hinblick auf die in Ihrer Liegenschaft vorherrschenden Besonderheiten.

Unser Motto lautet dabei: Schwierige Sachstände einfach und verständlich zu erklären und vorzutragen.

 

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